Kriegsmaterialverordnung – Die aussenpolitischen Grundsätze werden weiterhin eingehalten!

Kriegsmaterialverordnung / Rüstungsindustrie und Waffenexporte

Die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz werden weiterhin eingehalten!

 

Noch selten habe ich eine derart emotional aufgeladene Diskussion zur Rüstungsindustrie und den damit verbundenen Waffenexporte erlebt. Die persönlichen Angriffe und in weiten Teilen die Medienberichterstattung liessen ein gesundes Mass an Sachlichkeit zur vom Bundesrat beabsichtigten Anpassung der Kriegsmaterialverordnung deutlich vermissen. Das passt eigentlich nicht so recht ins Bild einer erfahrenen und abgeklärten Demokratie. Schade, dass es uns immer weniger gelingt, auch bei schwierigen Themen bei den Fakten zu bleiben.

 

Zu den Fakten:

Bereits vor einem Jahr hat sich die Rüstungsindustrie an die Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates gewandt und eine zunehmende Benachteiligung der Schweizer Rüstungsindustrie gegenüber den europäischen Konkurrenten angemahnt. Im Hinblick auf die Erhaltung einer einheimischen Rüstungsindustrie hat die SiK S Handlungsbedarf erkannt und dies gegenüber dem Bundesrat auch zum Ausdruck gebracht. Im Juni 2018 hat der Bundesrat das WBF beauftragt eine ausgewogene Verordnungsanpassung vorzulegen und damit einen Grundsatzentscheid aus sicherheitspolitischer Notwendigkeit getroffen.

 

Die vorgesehenen Anpassungen:

Die Aufrechterhaltung einer auf die Bedürfnisse der Landesverteidigung ausgerichteten industriellen Kapazität soll bei der Beurteilung von Ausfuhrgesuchen mitberücksichtigt werden. Damit soll insbesondere eine gewisse Unabhängigkeit bei der Ausrüstung der Armee gegenüber dem Ausland erreicht und den Unterhalt unserer Waffensysteme sichergestellt werden – dies auch in einem bewaffneten Konflikt.

Ausnahmeregelungen für Exporte nach Ländern mit internem bewaffnetem Konflikt sollen möglich sein, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Waffen im Konflikt zum Einsatz kommen. So hat zum Beispiel die Lieferung von Radaranlagen für die Flugabwehr Thailands keinen Bezug zum Konflikt im Süden des Landes. Ohne die vorgesehene Ausnahmeregel, kann ein solches Exportgesuch gar nicht geprüft werden.

Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung soll auf 2 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um ein zusätzliches Jahr ausgedehnt werden.

 

Aussenpolitische Grundsätze der Schweiz müssen eingehalten werden:

Auf den ersten Blick kann der Eindruck einer doch bedeutenden Anpassung der KMV entstehen. Wenn man aber die begleitenden Voraussetzungen damit eine Bewilligung im Ausnahmefall in Länder mit einem internen Konflikt genehmigt werden kann, genau studiert, so relativiert sich die Anpassung deutlich. Eine Bewilligung ist nur möglich, wenn die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik eingehalten werden. Neutralität, völkerrechtliche Verpflichtungen müssen gem. Verfassung und Kriegsmaterialgesetz zwingend eingehalten werden. Zwingend eingehalten werden müssen auch die Rüstungsembargo der UNO. Z.B. für Länder wie Syrien, Jemen, Libyen und Irak.

 

Weltweit strengstes Bewilligungsverfahren bleibt bestehen

Sensible Gesuche werden von Seco, EDA und weiteren Stellen wie Botschaften vor Ort und Nachrichtendienst des Bundes geprüft. Alle Bewilligungen müssen im Einvernehmen mit dem EDA erteilt werden. Bei Differenzen oder bei erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat.

 

Mit diesen Vorgaben bleibt weiterhin ein sehr enges Bewilligungskorsett, das weiterhin weltweit zu den strengsten gehört. Dazu kommt, dass auch mit der Anpassung der KMV keine Handgranaten, Kleinwaffen und Munition sowie bewaffnete Radpanzer in Länder mit internen Konflikten geliefert werden dürfen.

 

Institutionelle Zuständigkeiten respektieren:

Es gibt keinen Grund mit der Motion der BDP 18.3734 die institutionellen Zuständigkeiten zu ändern. Gerade bei sensiblen Geschäften ist es entscheidend, dass Verantwortung und Kompetenz bei der gleichen Stelle sind. Das Parlament erlässt die Gesetze, der Bundesrat regelt mit der Verordnung die Umsetzung und die Legislative kontrolliert mit der GPK die korrekte Anwendung. Wenn nötig kann diese auch korrigierend eingreifen. Die Qualität der schweizerischen Bewilligungspraxis wird im Small Arms Survey des Institut de Hautes Etudes, welches die Transparenz im internationalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen untersucht und die Schweiz mit dem 1. Rang auszeichnet, klar bestätigt.

 

Frontalangriff auf unser Spitzenidustrie

Besonders gravierend ist die Forderung der BDP Motion 18.3394 die Ausschlusskriterien des Güterkontrollgesetzes denjenigen des Kriegsmaterialgesetzes anzugleichen. Die Schweiz gehört weltweit zu den grössten Exporteuren von Gütern, die für zivile und militärische Zwecke verwendbar sind. Dazu gehören Computer, elektronische un optische Erzeugnisse, Elektrogeräte und Maschinen. In den letzten Jahren war der wertmässige Anteil dieser Produkte konstant über 70 Prozent des Gesamtexportvolumens. Das in Frage zu stellen ist volkswirtschaftlich schädlich und verantwortungslos.

 

 

 

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