EU Waffenrichtlinie / Entscheiden wir souverän aufgrund der vertraglichen Vereinbarung.

Vereinbarte Niederschrift zu den Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

 

Die an den Verhandlungen über das Abkommen beteiligten Delegationen-stellen in Bezug auf Anhang B, Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen fest:

dass die vorgenannte Richtlinie nicht auf den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition durch die Streitkräfte nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Das heutige schweizerische System der leihweisen Abgabe von Armeewaffen im Rahmen der freiwilligen Jungschützenkurse, der leihweisen Abgabe von Armeewaffen während der Militärdienstpflicht sowie der Übereignung der zu halbautomatischen Schusswaffen umgebauten Ordonanzwaffen (Dienstwaffen) an Wehrmänner, die aus der Armee ausscheiden, fällt unter diese Ausnahme und wird daher nicht vom Schengen-Besitzstand berührt, sondern ist durch die einschlägige schweizerische Gesetzgebung geregelt,

 

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